(2) An Stelle eines Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr kann ein Rettungsweg über eine Treppe ohne Treppenraum vor einer Außenwand zugelassen werden, wenn hinsichtlich des Brandschutzes und der Gestaltung Bedenken nicht bestehen. Die Treppe muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine nutzbare Laufbreite von mindestens 65 cm haben. Die Stufenhöhe der Treppe darf nicht mehr als 21 cm und der Auftritt in der Lauflinie nicht weniger als 21 cm betragen.

 

§ 13 DVNBauO

 

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